Für den Erhalt eines Behindertenpass ist ein Antrag beim Sozialministeriumservice zu stellen. Zuständig für die Antragstellung ist die Landesstelle in jenem Bundesland, in der sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin/des Antragstellers befindet.
Eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent nach der Einschätzungsverordnung. Liegen keine Nachweise über einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vor, wird dieser durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes im Rahmen einer Untersuchung festgestellt.
Hier finden Sie das Antragsformular zum Download: Antragsformular Behindertenpass
Hinweis
Der Behindertenpass ersetzt nicht den Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung (Parkausweis), der z.B. für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird. Seit 1.Jänner 2014 erfolgt die Ausstellung von Parkausweisen durch das Sozialministeriumservice. Voraussetzung dafür ist ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.”
Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Einstellungsschein), mit dem ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist. Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie z.B. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden. Eine derartige Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.